SteuVE § 14a EnWG > FAQs
Häufig gestellte Fragen zu Steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) nach § 14a EnWG
Geltungsrahmen
Welchen Hintergrund haben die neuen Regelungen?
Wann sind diese Regelungen in Kraft getreten?
Was beeinhalten die Regelungen?
Für welche steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gelten diese Regelungen?
Gelten die Regelungen auch für den "normalen" Haushaltsverbrauch?
Wie wird der selbst produzierte Strom behandelt?
Was gilt für Bestandsanlagen?
Technischer Anschluss
Wie funktioniert die Steuerung?
Was muss ich als Anlagenbetreiber tun?
Steuerboxen und iMSys mit CLS-Schnittstelle gibt es noch nicht. Was nun?
Wer trägt die Kosten für den Umbau?
Werde ich dann zu bestimmten Zeiten nicht mit Strom versorgt?
Reduziertes Netzentgelt
Welche Vorteile bringt mir das Betreiben einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung?
Welche Möglichkeiten der Entgeltreduzierung gibt?
Welches Modul soll ich wählen?
Wie melde ich das reduzierte Netzentgelt an?
Erhalte ich das reduzierte Netzentgelt auch, wenn ich noch kein iMSys habe?
Wie erfolgt die Abrechnung?
Kann ich in ein anderes Modul zu wechseln?
Wie oft kann ich das Modul wechseln?
Vertragliches und Pflichten
Muss ich als Betreiber eine Vereinbarung mit der MFN abschließen?
Welche Pflichten haben wir als Netzbetreiber?
Welche Pflichten haben Sie als Betreiber?
Wie gehe ich der Reihe nach vor?
Begriffe
Anschlussnehmer | Der Anschlussnehmer ist Eigentümer eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Niederspannungsnetz angeschlossen ist. Als Eigentümer eines selbst genutzten Hauses sind Sie gleichzeitig Anschlussnehmer und Anschlusssnutzer. |
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Anschlussnutzer | Anschlussnutzer ist, wer zur Entnahme von Strom aus dem Netz den Anschluss nutzt. Meistens ist das der Mieter. Als Eigentümer eines selbst genutzten Hauses sind Sie gleichzeitig Anschlussnutzer und Anschlussnehmer. |
Betreiber | Betreiber ist, wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb der Verbrauchseinrichtung ausübt. Es kommt hiernach auf den bestimmenden Einfluss auf die Verbrauchseinrichtung an, d.h. darauf, wer die maßgeblichen Entscheidungen trifft. Indizien können dabei auch sein, wer das wirtschaftliche Risiko trägt, die tatsächliche Bestimmungsmacht hat oder die Arbeitsweise bestimmt. Es kann dabei nicht ausgeschlossen werden, dass sich ein Betreiber eines Dienstleisters, Vertreters etc. bei der Erfüllung seiner Pflichten bedient. Wer Betreiber und wer Dienstleister ist, stellt somit eine Frage des zivilrechtlichen Innenverhältnisses und der konkreten Ausgestaltung im Einzelfall dar. |