Netzanschluss Strom
Allgemeine Bedingungen
Netzanschlussvertrag (NAV) Niederspannung (NSP)
Netzanschlussvertrag (NAV) Mittelspannung (MSP)
Niederspannungsanschlussverordnung und Ergänzende Bedingungen
Technische Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb für den Netzanschluss
- von Erzeugungsanlagen,
- von Elektrizitätsverteilernetzen,
- von Anlagen direkt angeschlossener Kunden,
- von Verbindungsleitungen und Direktleitungen
Die Technischen Mindestanforderungen der MFN für verschiedenste Netzanschlüsse gehen aus den anerkannten Regeln der Technik hervor :
TAB Niederspannung
TAB bzw. TAR Mittelspannung
DistributionCode
MeteringCode
Eigenerzeugungsanlagen am MS-Netz mit Ergänzungen
Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz
Notstromaggregate
Anschlussschränke im Freien
Informationen über Vertragsanpassungsmöglichkeiten
gemäß § 29 Abs. 1 NAV, § 29 Abs. 1 NDAV und § 115 Abs. 1 S. 2 EnWG sowie einer tatsächlichen Vertragsanpassungsmöglichkeit durch den Netzbetreiber
Änderung der Allgemeinen Versorgungsbedingungen für bestehende Anschlüsse an das Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung der Mainfranken Netze GmbH
Am 08.11.2006 ist die Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck in Kraft getreten, dort regelt Artikel 1 die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) und Artikel 2 die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV).
Die Niederspannungsanschlussverordnung NAV gilt im Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung respektive die Niederdruckanschlussverordnung NDAV im Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederdruck kraft Gesetzes für alle nach dem 12.07.2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse nach § 2 sowie für alle bestehenden Anschlussnutzungsverhältnisse nach § 3 NAV/NDAV.
Für Rechtsverhältnisse über den Anschluss an das Elektrizitäts- bzw. Gasversorgungsnetz der Allgemeinen Versorgung in Niederspannung bzw. -druck, die vor dem 12.07.2005 entstanden sind, macht die Mainfranken Netze GmbH mit Wirkung zum 01.07.2007 von Ihrem Anpassungsrecht gemäß §§ 115 (1) EnWG, 29 NAV, 29 NDAV Gebrauch, mit der Folge, dass mit Wirkung zum 01.07.2007 die bisher den Netzanschlussverhältnissen zugrunde liegenden AVBEltV bzw. AVBGasV ihre Geltung verlieren. Ab diesem Zeitpunkt ist Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss an das Elektrizitätsversorgungsnetz der Allgemeinen Versorgung die Niederspannungsanschlussverordnung NAV vom 08.11.2006. Bei Netzanschlüssen an das Gasversorgungsnetz der Allgemeinen Versorgung ist die Niederdruckanschlussverordnung vom 08.11.2006 Bestandteil dieser Rechtsverhältnisse.
Die Mainfranken Netze GmbH tritt gemäß § 25 (2) NAV bzw. NDAV in die bestehenden Netzanschlussverträge ein.
Anschlussnutzungsverträge und Netznutzungsverträge der Netzkunden der Stadtwerke Würzburg Aktiengesellschaft gehen zum 01.07.2007 auf die Mainfranken Netze GmbH als neuen Netzbetreiber über.