Modernes Haus mit Solarmodulen auf dem Dach, daneben ein E-Auto an einer Ladestation
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Netzkunden > Strom > SteuVE 14a EnWG

Die zunehmende Nutzung von Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, Stromspeichern und Klimaanlagen stellt das Stromnetz aufgrund ihrer hohen Bezugsleistung vor neue Herausforderungen.

Um das Stromnetz effizient und sicher zu betreiben, hat der Gesetzgeber im § 14a EnWG der Bundesnetzagentur die Aufgabe übertragen, klare Regelungen für die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zu schaffen.

Ab dem 1. Januar 2024 sind die Stromnetzbetreiber dazu berechtigt, bei drohenden Netzengpässen den Strombezug neu in Betrieb genommener steuerbarer Verbrauchseinrichtungen gezielt zu reduzieren. Wichtig dabei: Der normale Haushaltsstrom bleibt davon unberührt.

Als Betreiber sind Sie verpflichtet, Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung bei uns anzumelden und deren Steuerbarkeit sicherzustellen. Im Gegenzug profitieren Sie von einem reduzierten Netzentgelt und leisten einen wichtigen Beitrag zur Stabilität unseres Stromnetzes.

Netzanschlussmanagement
Mo - Do: 07:30 - 15:30 Uhr
Fr: 07:30 - 12:30 Uhr

Domstraße 26
(Zugang über das WVV-Kundenzentrum)
97070 Würzburg

Tel.: 0931 36 1303
Fax: 0931 36 1452
E-Mail: netzanschluesse@mfn.de

Was zählt zu den steuVE?

Private Ladeeinrichtungen für E-Autos (Wallbox)

mit mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung je Einzelanlage, die keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte im Sinne des § 2 Nr. 5 der Ladesäulenverordnung (LSV) sind.

Ausgenommen sind: Öffentlich zugängliche Ladepunkte sowie Ladepunkte mit Sonderrechten gemäß § 35 Abs. 1 und 5a der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Wärmepumpen

mit mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung (einzeln oder mehrere Anlagen in Summe) unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizungsvorrichtungen (z.B. Heizstäbe).

Ausgenommen sind: Anlagen, die nicht der Raumheizung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen dienen, insbes. solche, die zu gewerblichen betriebsnotwendigen Zwecken eingesetzt werden oder der kritischen Infrastruktur dienen.

Besitzen Sie mehrere kleinere Einzelanlagen, deren Summe eine Netzanschlussleistung von 4,2 kW überschreiten, werden diese zusammengerechnet. Diese gruppierten Anlagen werden dann als eine steuerbare Verbrauchseinrichtung behandelt. Dies gilt auch bei der Berechnung der Mindestbezugsleistung im Steuerungsfall.

Anlagen zur Raumkühlung

mit mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung (einzeln oder mehrere Anlagen in Summe).

Besitzen Sie mehrere kleinere Einzelanlagen, deren Summe eine Netzanschlussleistung von 4,2 kW überschreiten, werden diese zusammengerechnet. Diese gruppierten Anlagen werden dann als eine steuerbare Verbrauchseinrichtung behandelt. Dies gilt auch bei der Berechnung der Mindestbezugsleistung im Steuerungsfall.

Ausgenommen sind: Anlagen, die nicht der Raumkühlung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen dienen, insbes. solche, die zu gewerblichen betriebsnotwendigen Zwecken eingesetzt werden oder der kritischen Infrastruktur dienen.

Stromspeicher

mit mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung, welche Strom aus dem Netz beziehen können.

Ausgenommen sind: Stromspeicher, die technisch nicht in der Lage sind, Strom aus dem Netz zu beziehen, weil bspw. kein Gleichrichter (AC/DC-Wandler) vorhanden ist.

Lediglich rein softwareseitig gesperrte Anlagen, sind nicht ausgenommen. Sie zählen ebenfalls zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen.

Voraussetzung ist außerdem, das die Anlagen unmittelbar oder mittelbar über die Umspannung MS/NS an die Niederspannung angeschlossen sind.

Was sind Bestands- und Neuanlagen?

Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024

Bestand_vor_01.01.24

Steuerbaren Verbrauchsanlagen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb gegangen sowie steuerungsfähig sind und für deren Strombezug bisher bereits ein reduziertes Netzentgelt in Anspruch genommen wurde.

Neuanlagen mit Inbetriebnahme nach dem 01.01.2024

Neuanlagen_nach_01.01.24

Alle Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden.

Bestandsanlagen ohne Steuerungsfähigkeit

Bestand_ohne_Steuerungsfaehigkeit

Steuerbaren Verbrauchsanlagen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb gegangen, aber nicht steuerungsfähig sind, werden nicht von diesen Regelungen erfasst. Für deren Strombezug kann kein reduziertes Netzentgelt angeboten werden. Nachtspeicherheizungen fallen grundsätzlich in diese Kategorie.

Wie wird die Anlage gesteuert?

Direktansteuerung

Hierbei wird jede einzelne Anlage direkt vom Netzbetreiber angesteuert und temporär "gedimmt". Die 4,2 kW Bezugsleistung darf dabei nicht unterschritten werden.

Steuerung mittels Energiemanagementsystem

Wenn Sie mehrere steuerbare Verbraucher gegebenfalls auch in Kombination mit einer Eigenerzeugungsanlage betreiben, kann die Steuerung über ein Energiemanagementsystem (EMS) sinnvoll sein. Hierbei wird die Reduktion des Leistungsbezuges durch das EMS direkt in der Kundenanlage geregelt. Eigens erzeugte Energiemengen können hierbei berücksichtigt werden.

Wenn wir Ihre Anlage steuern (dimmen), wird der normale Stromverbrauch im Haushalt davon nicht betroffen sein. Außerdem muss an jeder steuerbaren Verbrauchseinrichtung eine Mindestleistung von 4,2 kW zur Verfügung stehen.

Wenn wir Ihre Anlage steuern (dimmen), wird der normale Stromverbrauch im Haushalt davon nicht betroffen sein. Außerdem muss an jeder steuerbaren Verbrauchseinrichtung eine Mindestleistung von 4,2 kW zur Verfügung stehen.

Welche Netzentgeltreduzierungen gibt es?

Modul 1 - gültig ab 01.01.2024

  • Reduzierung mittels fixer Pauschale.
  • Für Netzkunden mit und ohne Leistungsmessung.
  • Gilt für gemeinsam mit anderen Verbrauchseinrichtungen oder separat gemessenen Strombezugs der steuerbaren Verbrauchseinrichtung.
  • Die Abrechnung erfolgt einmal jährlich.
  • Das Entgelt wird separat auf der Lieferrechnung ausgewiesen.
  • Die Reduzierungspauschale darf nicht dazu führen, dass das zu zahlende Netzentgelt 0,00 EUR unterschritten wird (negative Netzentgelte sind nicht möglich).
  • Link zum Preisblatt (PDF, 162 KB)

Modul 2 - gültig ab 01.01.2024

  • Reduzierung des Arbeitspreies um 60%
  • Für Netzkunden ohne Leistungsmessung.
  • Die steuerbare Verbrauchseinrichtung besitzt einen separaten Zähler.
  • Die Abrechnung erfolgt einmal jährlich.
  • Das Entgelt wird separat auf der Lierferrechnung ausgewiesen.
  • Link zum Preisblatt (PDF, 162 KB)

Modul 3 - gültig ab 01.01.2025

  • Zeitvariables Modell mit drei Tarifstufen.
  • Nähere Erläuterungen folgen.

Bitte beachten Sie, dass Sie das reduzierte Netzentgelt auch bei Ihrem Stromlieferanten anmelden. Nur wenn die Anlage beim Netzbetreiber und beim Stromlieferanten bekannt ist, kann das reduzierte Netzentgelt abgerechnet werden. Prinzipiell ist jeder Wechsel des Netzentgeltmoduls bei Ihrem Stromlieferanten anzuzeigen.

Wie läuft der Anmeldeprozess ab?

Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024

  • Ihr Installateur meldet Ihre steuerungsfähige Bestandsanlage mit dem Formular Anmeldung-Bestand-SteuVE-§14a-EnWG (vor 01.01.2024) bei uns an. Unsere zugehörigen Ausfüllhinweise können beim Eintragen der erforderlichen Informationen unterstützen.
  • Sie beantragen bei Ihrem Stromlieferanten das von Ihnen gewünschte Netzentgelt-Modul (1 oder 2) und geben dort ebenfalls das Datum der Anmeldung an. Bitte beachten Sie: Nur wenn die Informationen sowohl bei uns als auch beim Stromlieferanten vorliegen, kann das reduzierte Netzentgelt abgerechnet werden.
  • Das reduzierte Netzentgelt wird Ihnen nun ab dem Anmeldedatum verrechnet.
  • Sie dokumentieren für zwei Jahre die Abregelungen Ihres Leistungsbezuges.

Neuanlagen mit Inbetriebnahme nach dem 01.01.2024

Für Stromspeicher

  • Ihr Installateur meldet Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung mit dem Formular Anmeldung Stromspeicher SteuVE §14a EnWG bei uns an. Unsere zugehörigen Ausfüllhinweise können beim Eintragen der erforderlichen Informationen unterstützen. Bitte beachten Sie: Um alle technischen Daten des Speichers erfassen zu können, ist gleichzeitig das VDE-Formular E3. Datenblatt für Speicher auszufüllen und einzureichen.
  • Sie beantragen bei Ihrem Stromlieferanten das gewünschte Netzentgelt-Modul (1 oder 2) und geben dort ebenfalls das Datum der Anmeldung an. Bitte beachten Sie: Nur wenn die Informationen sowohl bei uns als auch beim Stromlieferanten vorliegen, kann das reduzierte Netzentgelt abgerechnet werden.
  • Das reduzierte Netzentgelt wird Ihnen nun ab dem Anmeldedatum verrechnet.
  • Sie dokumentieren für zwei Jahre die Abregelungen Ihres Leistungsbezuges.

Für Ladeeinrichtungen

  • Ihr Installateur meldet Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung mit dem Formular Anmeldung Ladeeinrichtung inkl. §14a EnWG bei uns an.
  • Bitte beachten Sie: Es sind unbedingt beide Seiten des Formulars auszufüllen. Unsere zugehörigen Ausfüllhinweise können beim Eintragen der erforderlichen Informationen unterstützen.
  • Sie erhalten von uns die Rückmeldung, dass Ihre Anlage in Betrieb genommen werden kann. Gleichzeitig gruppieren wir Sie zunächst standardmäßig in das Netzentgelt-Modul 1 ein.
  • Sie beantragen bei Ihrem Stromlieferanten das gewünschte Netzentgelt-Modul (1 oder 2) und geben dort ebenfalls das Datum der Anmeldung an.
  • Das reduzierte Netzentgelt wird Ihnen nun ab dem Anmeldedatum verrechnet.
  • Sie dokumentieren für zwei Jahre die Abregelungen Ihres Leistungsbezuges.

Für sonstige elektrischer Geräte (Wärmepumpen, Anlagen zur Raumkühlung)

  • Ihr Installateur meldet Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung mit dem Formular An- / Abmeldung elektrischer Geräte inkl. §14a EnWG bei uns an.
  • Bitte beachten Sie: Es sind unbedingt beide Seiten des Formulars auszufüllen. Unsere zugehörigen Ausfüllhinweise können beim Eintragen der erforderlichen Informationen unterstützen.
  • Sie erhalten von uns die Rückmeldung, dass Ihre Anlage in Betrieb genommen werden kann. Gleichzeitig gruppieren wir Sie zunächst standardmäßig in das Netzentgelt-Modul 1 ein.
  • Sie beantragen bei Ihrem Stromlieferanten das gewünschte Netzentgelt-Modul (1 oder 2) und geben dort ebenfalls das Datum der Anmeldung an.
  • Das reduzierte Netzentgelt wird Ihnen nun ab dem Anmeldedatum verrechnet.
  • Sie dokumentieren für zwei Jahre die Abregelungen Ihres Leistungsbezuges.

Wie melde ich eine Änderung?

Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024

Sie sind verpflichtet, uns jede Leistungsänderung oder Außerbetriebnahme mitzuteilen.

Neualagen mit Inbetriebnahme nach dem 01.01.2024

Sie sind verpflichtet, uns jede Leistungsänderung oder Außerbetriebnahme mitzuteilen.

Sie haben noch mehr Fragen? Hier geht's zu den FAQs zu steuVE § 14a EnWG

Downloads

Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.04.2024

Neuanlagen mit Inbetriebnahme nach dem 01.01.2024